Bezirkskirchenpflege

Die Bezirkskirchenpflege wacht im Rahmen ihrer Zuständigkeit darüber, dass Behörden und Organe sowie Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte in ihrem behördlichen, amtlichen und dienstlichen Handeln ihre Pflichten gewissenhaft und den gesetzlichen Vorschriften gemäss erfüllen. Als Rechtsmittelinstanz entscheidet sie Rekurse gegen Beschlüsse der Kirchgemeinden und der Kirchenpflegen. Die Bezirkskirchenpflege steht unter der Aufsicht des Kirchenrates und erstattet ihm jährlich Bericht über ihre Amtsführung.

Insbesondere nimmt die Bezirkskirchenpflege folgende Aufgaben wahr (vgl. Art. 186 KO):

  • Pflege der Beziehungen zu den Kirchgemeinden, insbesondere zu den Kirchenpflegen, Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten
  • Aufsicht über die Kirchgemeinden und Kirchgemeindeverbände und ihre Organe sowie über Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte hinsichtlich der Amtsführung und der Erfüllung ihrer Aufgaben
  • Vermittlung bei Spannungen innerhalb einer Kirchgemeinde, zwischen Kirchgemeinden sowie zwischen ihren Amtsträgerinnen und Amtsträgern, Angestellten und Mitgliedern
  • Anordnung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen
  • Beurteilung von Rekursen und Beschwerden gegen Anordnungen und Beschlüsse der Kirchgemeinden und Kirchgemeindeverbände sowie ihrer Organe
  • Begutachtung von Gesuchen der Kirchgemeinden um Errichtung von Ergänzungspfarrstellen und gemeindeeigenen Pfarrstellen
  • Unterstützung der Kirchgemeinden in der übergemeindlichen Zusammenarbeit
  • Aufsicht über die Führung der Archive von Kirchgemeinden und Kirchgemeindeverbänden, der Pfarrarchive und der kirchlichen Register
  • Vertretung der Anliegen der Landeskirche im Bezirk
  • Durchführung von Bezirksversammlungen und Bezirkstagen
  • Information des Kirchenrates über besondere Vorkommnisse und Erstattung eines jährlichen Berichtes an den Kirchenrat über ihre Tätigkeit und über den Stand des kirchlichen Lebens im Bezirk

 

Die Bezirkskirchenpflege verfügt gegenüber den Kirchgemeinden über weitreichende Aufsichtskompetenzen. Diese sind in der Verordnung über die Aufsicht und die Visitation in den Kirchgemeinden im Einzelnen geregelt. Gemäss Ordnungsstrafengesetz verfügt die Bezirkskirchenpflege zudem über disziplinarische Befugnisse. Bei Verstössen gegen unmittelbar anwendbares staatliches Recht im Sinn von § 11 Abs. 4 des Kirchengesetzes hat sie die Angelegenheit dem Bezirksrat zu überweisen. Für die Einstellung im Amt, die Abberufung und den Entzug der Wählbarkeit gegenüber einer Pfarrerin oder einem Pfarrer ist der Kirchenrat zuständig. Ebenso kann nur der Kirchenrat widerrechtliche Erlasse und Beschlüsse der Stimmberechtigten aufheben, Massnahmen zur Verhinderung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit einer Kirchgemeinde treffen oder einer Kirchgemeinde das Recht zur Selbstverwaltung entziehen und ein leitendes Organ einsetzen, sofern die ordnungsgemässe Aufgabenerfüllung nicht anders gewährleistet werden kann. Beantragt eine Kirchenpflege derartige Massnahmen oder hält die Bezirkskirchenpflege solche von sich aus für angezeigt, so überweist sie die Angelegenheit mit ihrem Bericht dem Kirchenrat.


Ersatzwahlen vom 7. März 2021

In der Stadt Zürich wurde infolge eines Rücktritts eine Ersatzwahl nötig. Diese spannende Aufgabe entspricht meinen Fähigkeiten und Wünschen, deshalb habe ich beschlossen, mich für dieses Amt zur Verfügung zu stellen. Am 7. März 2021 wurde ich mit einem tollenWahlresultat gewählt. Für die breite und klare Unterstützung und das mir damit entgegengebracht Vertrauen bedanke ich mich herzlich!